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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN PFISTER WAAGEN AG

(nachfolgend „PFISTER“)

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen können im Internet unter www.pfisterwaagen.ch aufgerufen werden.

1. ALLGEMEINES

1.1 Definitionen

„AB WERK“ bedeutet eine Lieferung ab Werk entsprechend der Definition in der Fassung der INCOTERMS, die am Datum des Wirksamwerdens des am Lieferdatum wirksamen Vertrages gelten.

„ANLAGE“ bedeutet die Einrichtung beim KUNDEN oder ENDBENUTZER, für die Produkte von PFISTER hergestellt und/oder geliefert oder Leistungen erbracht werden.

„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN“ bedeutet diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PFISTER.

„AUFTRAGSBESTÄTIGUNG“ bedeutet die dem KUNDEN von PFISTER als Reaktion auf die BESTELLUNG des KUNDEN per E-Mail, Telefax oder in Papierform übermittelten Dokumente.

„BESTELLUNG“ bedeutet die vom KUNDEN ausgestellte BESTELLUNG in der von PFISTER in der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG bestätigten Version. Bei unwesentlichen Widersprüchen zwischen den genannten Dokumenten wird die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG als verbindlich angesehen, sofern der KUNDE nicht binnen drei (3) Arbeitstagen nach Empfang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG widerspricht.

„DATUM DES WIRKSAMWERDENS“ bedeutet das Datum der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG. Wenn der KUNDE innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG Einwände gegen die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG erhebt, ist das Datum des Wirksamwerdens das Datum, an dem der KUNDE und PFISTER in Bezug auf den VERTRAG zu einer Einigung kommen.

„ENGINEERING ARBEITEN“ bedeutet als Bestandteil des Vertrags von Ingenieuren oder Technikern ausgeführte Arbeiten, deren Durchführung für die Lieferung von KOMPONENTEN & ANLAGEN, Erbringung von INSTALLATIONSSERVICE und Durchführung von STUDIEN erforderlich ist, und diesbezüglich angebotene Waren und/oder Leistungen.

„ENDABNAHME“ bedeutet das vom KUNDEN oder ENDBENUTZER zu Beginn der Gewährleistungsfrist ausgestellte Dokument oder, sofern kein ENDABNAHME-Dokument ausgestellt wird, das Dokument, das als Nachweis für die Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen gilt. Bei Konsignationsware erfolgt die ENDABNAHME am Datum der Entnahme der Waren aus dem Lager, normalerweise am Ort des Verbrauchs.

„ENDBENUTZER“ hat dieselbe Bedeutung wie KUNDE. Wenn der KUNDE und der ENDBENUTZER allerdings nicht dieselbe natürliche oder juristische Person sind, bedeutet der Begriff „ENDBENUTZER“ die natürliche oder juristische Person, für die der KUNDE den LIEFERGEGENSTAND erwirbt.

„ERSATZTEILE“ bedeutet Verschleissteile, die nicht anderweitig unter die Definition von KOMPONENTEN & ANLAGEN fallen.

„KOMPONENTEN & ANLAGEN“ bedeutet in das Hauptelement integrierte Gerätschaften sowie Wägekomponenten, Wägeelektronik sowie andere in der BESTELLUNG angegebene Waren oder Anlagen.

„INSTALLATIONSLEISTUNGEN“ hat dieselbe Bedeutung wie „INSTALLATIONSSERVICE“.

„INSTALLATIONSSERVICE“ bedeutet Einsatz von Mitarbeitenden von PFISTER in der ANLAGE eines KUNDEN oder ENDBENUTZERS zur technischen Unterstützung bei besonderen Instandhaltungs-, Prüfungs-, Installations-, Reparatur- und/oder Änderungsarbeiten sowie zur Erbringung anderer im VERTRAG angegebenen Leistungen.

„KUNDE“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die die VERTRAGS-Unterlagen als Vertragspartner von PFISTER unterzeichnet.

„LIEFERGEGENSTAND“ bedeutet die Waren und/oder Leistungen, die gemäss dem VERTRAG und der dazugehörigen Dokumentation zu liefern bzw. zu erbringen sind, soweit von den Parteien in der BESTELLUNG explizit spezifiziert und vereinbart.

„LIEFERZEITRAUM“ hat die in der ab dem Datum des Wirksamwerdens des Vertrags gültigen Fassung der INCOTERMS festgelegte Bedeutung.

„PFISTER“ bedeutet dasjenige Unternehmen, das die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG ausgestellt hat.

„VERTRAG“ bedeutet die BESTELLUNG einschliesslich aller Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird.

„Software-Lizenzen“ bedeuten das Recht zur Nutzung der in Ziffer 7.1 genannten Softwareprodukte gemäss den vertraglich festgelegten Bedingungen. Eine Lizenz berechtigt den KUNDEN zur Nutzung der Software im Rahmen der definierten Zweckbestimmung, der vereinbarten Anzahl der zugelassenen Endgeräte/Waagen oder Nutzer sowie der Vertragslaufzeit. Die Lizenz stellt ausdrücklich kein Eigentum an der Software selbst dar, sondern ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht. Änderungen, Vervielfältigungen oder Weitergaben der Software sind ohne ausdrückliche Zustimmung von PFISTER unzulässig.

1.2 Geltung / Abweichende Bedingungen

Diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten für alle Arbeiten von PFISTER.

Der KUNDE wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass Abweichungen von den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN ausdrücklich zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen nicht anderweitig in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument vereinbart sind.

Das Angebot ist ab dem Datum des Angebots für einen Zeitraum von dreissig (30) Tagen gültig, es sei denn, PFISTER gibt schriftlich etwas Abweichendes an.

1.3 Lieferung / Lieferkonditionen

Die Lieferung umfasst den LIEFERGEGENSTAND und erfolgt, wenn in der BESTELLUNG nicht einvernehmlich anderweitig vereinbart, AB WERK.

1.4 Rangfolge der Vertragsdokumente

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen VERTRAGS-Dokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:

  1. BESTELLUNG in der durch die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG akzeptierten Fassung oder andere ausgehandelte, vereinbarte und gemeinsam unterzeichnete Unterlagen, einschliesslich aller als Bestandteil dieser Unterlagen geltenden Dokumente
  2. Angebot von PFISTER
  3. diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
  4. Angebotsanfrage des KUNDEN
  5. Einkaufsbedingungen des KUNDEN

1.5 Änderungen

Sämtliche Dokumente, die Bestandteil des VERTRAGS sind, können ausschliesslich in schriftlicher Form im Rahmen eines ordnungsgemäss unterzeichneten Dokuments geändert werden.

1.6 Angaben in Broschüren / Preislisten

Alle in Broschüren und Preislisten von PFISTER enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, als sie durch Bezugnahme explizit in den VERTRAG aufgenommen werden.

1.7 Unterlieferanten

PFISTER ist berechtigt, für die Erfüllung des VERTRAGS Unterlieferanten zu beauftragen.

2. LIEFERUNG

2.1 Liefertermine

PFISTER liefert den LIEFERGEGENSTAND zu den im VERTRAG angegebenen Lieferdaten unter der Bedingung, dass der KUNDE alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, darin eingeschlossen, aber nicht beschränkt darauf: rechtzeitige Freigabe aller notwendigen Spezifikationen, Zeichnungsgenehmigungen usw.

2.2 Verzögerungen

Der KUNDE erkennt an und stimmt zu, dass die Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS verzögert oder neu geplant werden kann, um Verzögerungen Rechnung zu tragen, die aus folgenden Gründen auftreten:

Ereignisse höherer Gewalt gemäss diesem VERTRAG, Versäumnis des KUNDEN oder des Vertreters des KUNDEN, erforderliche Vorauszahlungen rechtzeitig zu leisten, Versäumnis des KUNDEN oder des Vertreters des KUNDEN, Folgendes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: überarbeitete oder zusätzliche Spezifikationen, Genehmigungszeichnungen oder andere für die Fertigstellung des LIEFERGEGENSTANDS benötigte Gegenstände, Dokumentationen oder Materialien, andere nicht von PFISTER zu vertretende Gründe.

2.3 Aussetzung / Kündigung bei Zahlungsverzug

PFISTER behält sich das Recht vor, die Produktion des LIEFERGEGENSTANDS auszusetzen oder diesen VERTRAG zu kündigen, falls der KUNDE erforderliche Vorauszahlungen und/oder ein in der BESTELLUNG vereinbartes Akkreditiv nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum leistet.

In diesem Fall behält sich PFISTER das Recht vor, dem KUNDEN alle von PFISTER aufgrund dieses Zahlungsverzugs erlittenen Verluste und Schäden zu berechnen.

2.4 Keine Vertragsstrafe bei verspäteter Lieferung

Sofern in einem von PFISTER unterzeichneten Dokument nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, entsteht in Bezug auf eine verspätete Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS kein Anspruch auf Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz gegen PFISTER.

Falls der KUNDE eine seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig innerhalb einer angemessenen, von PFISTER gesetzten Nachfrist erfüllt (einschliesslich Zahlungsverzug, Nichtannahme der Lieferung, fehlende Infrastruktur), ist PFISTER berechtigt, den VERTRAG zu kündigen. In diesem Fall zahlt der KUNDE an PFISTER die bis zum Kündigungsdatum angefallenen Kosten und Ausgaben, einschliesslich einer angemessenen Marge sowie allfällige Stornogebühren aus Unterverträgen.

2.5 Gefahrübergang / Eigentumsübergang

Der Übergang der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des LIEFERGEGENSTANDS erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden INCOTERMS. Wenn der Versand auf Wunsch des KUNDEN oder aus anderen nicht von PFISTER zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr des Verlusts zu dem Zeitpunkt auf den KUNDEN über, an dem der LIEFERGEGENSTAND den Produktionsstandort von PFISTER ursprünglich verlassen sollte. Ab diesem Zeitpunkt wird der LIEFERGEGENSTAND auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN gelagert und versichert.

Titel und Eigentum gehen auf den KUNDEN über, sobald die vollständige Zahlung bei PFISTER eingegangen ist.

3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1 Preise

Die Preise für den LIEFERGEGENSTAND sind die in dem VERTRAG angegebenen; diese sind bis zur Erfüllung des VERTRAGS fest und verbindlich. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der in dem VERTRAG spezifizierten Stundensätze. Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommen die Verrechnungssätze von PFISTER zur Anwendung oder für andere Kunden vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensätze.

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Aufwand-, Umsatz-, Mehrwertsteuern oder vergleichbare Steuern und Abgaben. Änderungen der Verrechnungssätze bleiben vorbehalten und können an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden.

3.2 Fälligkeit

Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist die vollständige Zahlung für den LIEFERGEGENSTAND innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsstellung durch PFISTER fällig.

3.3 Beanstandungen

Wenn der KUNDE einem in der Rechnung aufgeführten Posten oder einer dort aufgeführten Gebühr widerspricht, hat der KUNDE den strittigen Posten oder Betrag sowie die Gründe innerhalb dieses Zeitraums von dreissig (30) Tagen schriftlich anzugeben. Alle unstrittigen Beträge bleiben fällig.

3.4 Verzugszinsen

Nach Ermessen von PFISTER werden mit Wirkung ab dem Fälligkeitsdatum des Saldos Zinsen in Höhe von sechs Prozent (6 %) pro Jahr auf einen ausstehenden Saldo berechnet.

3.5 Keine Abzüge / Verrechnung

Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind sämtliche unstrittigen Zahlungen gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzüge für Nachlässe oder Aufrechnungen oder anderweitige Abzüge zu leisten.

3.6 Aussetzung bei Zahlungsverzug

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist PFISTER nach schriftlicher Benachrichtigung des KUNDEN berechtigt, die geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen beglichen wurden.

3.7 Akkreditiv

Haben der KUNDE und PFISTER die Ausstellung eines Akkreditivs durch den KUNDEN zu Gunsten von PFISTER vereinbart, muss dieses Akkreditiv unwiderruflich, unbedingt und von einer erstklassigen, weltweit tätigen Bank ausgestellt sein. Das Akkreditiv bleibt bis zur Lieferung der Gesamtheit des LIEFERGEGENSTANDS und neunzig (90) Tage danach gültig. PFISTER behält sich das Recht zur Genehmigung der ausstellenden Bank vor. Der Abruf erfolgt gegen Vorlage der einvernehmlich schriftlich vereinbarten Dokumente.

4. GEISTIGES EIGENTUM

Der KUNDE stellt die erforderliche technische Dokumentation bereit und sichert zu, zur Nutzung berechtigt zu sein. Rechte an bereitgestellten Dokumenten bleiben bei der jeweiligen Partei. Know-how, Erfindungen, Patente und Urheberrechte von PFISTER bleiben Eigentum von PFISTER; der KUNDE erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht für Betrieb, Instandhaltung und Reparatur, nicht zur Nachbildung. Bei IP-Verletzungen darf PFISTER Nutzung beschaffen, ändern oder austauschen; der KUNDE unterstützt und informiert PFISTER. Ausnahmen gelten u. a. für kundenspezifische Pläne, Kombinationen und kundenseitige Nutzung; in diesen Fällen stellt der KUNDE PFISTER frei. Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials nur zu Archiv- oder Ersatzkopien.

5. INSTALLATION UND VORBEREITUNG DES STANDORTS

Der KUNDE bereitet den Standort vor (Versorgungen, Genehmigungen, Werkzeuge, Sicherheit). Beide Parteien halten Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften ein. Bei Nichterfüllung darf PFISTER Leistungen aussetzen, Lieferungen aufschieben und Zuschläge für entgangene Arbeitszeit berechnen.

6. SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

6.1 Komponenten und Anlagen

PFISTER behebt Mängel an KOMPONENTEN und ANLAGEN, die innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme oder spätestens dreizehn (13) Monate ab dem Datum der Versandbereitschaft auftreten. Diese Gewährleistung gilt ausschliesslich für Mängel, die auf fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Herstellung oder – sofern PFISTER hierfür verantwortlich war – auf fehlerhafte Konstruktion zurückzuführen sind.

Nach entsprechender schriftlicher Anzeige durch den KUNDEN wird PFISTER nach eigenem Ermessen die mangelhaften Teile entweder reparieren, ersetzen oder den LIEFERGEGENSTAND ganz oder teilweise neu liefern. Diese Rechte gelten ausschliesslich für Mängel, die während der Gewährleistungsfrist gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels ordnungsgemäss angezeigt werden.

Für reparierte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten oder der verbleibende Teil der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

6.2 Installationsservice

PFISTER gewährleistet, dass Installationsleistungen fachgerecht und gemäss den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten technischen Standards ausgeführt werden. Mängel, die innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Abschluss der Installationsarbeiten auftreten und auf mangelhafte Ausführung durch PFISTER zurückzuführen sind, werden von PFISTER auf eigene Kosten behoben.

Nach entsprechender schriftlicher Anzeige durch den KUNDEN wird PFISTER die mangelhaften Arbeiten nachbessern oder die Installation erneut durchführen. Für nachgebesserte oder erneut durchgeführte Installationsarbeiten gilt eine neue Gewährleistungsfrist von neunzig (90) Tagen ab Abschluss der Arbeiten.

PFISTER trägt die angemessenen Kosten für diese Nachbesserungen oder erneuten Leistungen, unabhängig davon, ob diese beim KUNDEN oder bei PFISTER erfolgen, sofern der KUNDE PFISTER die erste Gelegenheit zur Mängelbehebung eingeräumt hat.

6.3 Engineering-Arbeiten

PFISTER verpflichtet sich, Engineering-Arbeiten mit angemessener Sorgfalt und fachlicher Kompetenz auszuführen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt PFISTER jedoch keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg dieser Arbeiten.

Mängel an Engineering-Arbeiten, die innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Abschluss auftreten, werden von PFISTER auf eigene Kosten nachgebessert. Für nachgebesserte Engineering-Leistungen gilt eine neue Gewährleistungsfrist von sechs (6) Monaten.

6.4 Keine Leistungsgarantie

Sofern im VERTRAG nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt PFISTER keine Garantie für bestimmte Leistungen, Durchsätze, Genauigkeiten oder Ergebnisse des LIEFERGEGENSTANDS.

6.5 Allgemeine Bedingungen zur Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für reparierte oder ersetzte Teile verlängert sich maximal um fünfzig Prozent (50 %) der ursprünglichen Gewährleistungsdauer. In keinem Fall entsteht dadurch eine unbegrenzte oder neue Gesamtgewährleistung.

Der KUNDE ist verpflichtet, den LIEFERGEGENSTAND nach Lieferung unverzüglich zu prüfen und PFISTER Mängel schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige innerhalb von sieben (7) Tagen, gilt die Leistung als abgenommen. Spätestens vierzehn (14) Tage nach Lieferung oder Abschluss der Arbeiten gilt die ENDABNAHME als erfolgt.

PFISTER ist berechtigt, die Mängelbehebung entweder am Standort des KUNDEN oder am Standort von PFISTER vorzunehmen. Falls der LIEFERGEGENSTAND zu PFISTER zurückgesandt werden muss, erstattet PFISTER die angemessenen Transportkosten. Für Demontage, Wiedermontage und sonstige Nebenarbeiten ist der KUNDE verantwortlich, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des VERTRAGS sind.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der KUNDE oder Dritte ohne Zustimmung von PFISTER Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe vornehmen oder wenn der KUNDE es unterlässt, PFISTER rechtzeitig über Mängel zu informieren oder angemessene Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden durch normale Abnutzung, Verschleiss, unsachgemässe Bedienung, mangelnde Wartung, äussere Einflüsse, Korrosion oder andere Ursachen ausserhalb der Kontrolle von PFISTER.

Weitere ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungen, insbesondere eine Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck, sind ausgeschlossen.

6.6 Warn- und Instruktionspflichten

Der KUNDE ist verpflichtet, alle geltenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten und alle Personen, die mit dem LIEFERGEGENSTAND in Kontakt kommen, über mögliche Risiken, Gefahren und notwendige Schutzmassnahmen zu informieren.

Der KUNDE verpflichtet sich, PFISTER von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Haftungen freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen.

7. SOFTWARE-LIZENZEN

7.1 Lizenzgewährung

PFISTER gewährt dem KUNDEN ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an den nachfolgend aufgeführten Softwareprodukten gemäss diesen AGB sowie den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen:

  • WinWeigh (inkl. WinWeigh Plus und WinWeigh neo)
  • DiadeConnect
  • VWP
  • Wäge-APP / mobile Anwendungen
  • Software für Wägeterminals (z. B. DWT410, DD700, Flynet50 etc.)
  • Software für Bedienterminals (z. B. DD2050, DD2060, kundenspezifische LKW-Fahrerbedienterminals etc.)
  • Sonstige kundenspezifische Softwarelösungen

Der KUNDE erwirbt keine Eigentumsrechte an der Software, sondern ausschliesslich ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht.

7.2 Lizenzumfang

Die Nutzung der Software ist auf die im Angebot oder Vertrag spezifizierten Zwecke, Module sowie die vereinbarte Anzahl von Endgeräten, Waagen oder Nutzern beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PFISTER.

7.3 Lizenzdauer, Lizenzgebühren und Verlängerung

Sofern im Angebot oder Vertrag nicht anders vereinbart, wird die Softwarelizenz als zeitlich befristete Lizenz mit einer Laufzeit von einem Jahr gewährt.

Für die Nutzung der Software ist eine jährliche Lizenzgebühr zu entrichten, welche jeweils im Voraus für das kommende Lizenzjahr fällig wird.

Die Lizenz verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Lizenzperiode schriftlich gekündigt wird.

7.4 Updates, Upgrades und Support (im Normalfall nicht Bestandteil der Lizenz)

Updates, Upgrades, Patches, Support-, Wartungs- oder Serviceleistungen sind im Normalfall nicht Bestandteil der Softwarelizenz, sofern im Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Solche Leistungen werden ausschliesslich im Rahmen eines separaten Service-, Wartungs- oder Supportvertrags erbracht. Art und Umfang dieser Leistungen (z. B. Hotline, Fernwartung, Reaktionszeiten, Vor-Ort-Service, Release-Updates) ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Servicemodell bzw. Servicevertrag.

7.5 Einschränkungen

Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu verändern, zu modifizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht zwingend gesetzlich zulässig ist.

Die Software darf weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben, unterlizenziert, verkauft, vermietet, verleast oder ausserhalb der vereinbarten Nutzung verwendet werden.

7.6 Haftung für Mängel

PFISTER gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen gemäss der zugehörigen Dokumentation funktioniert. Nachweisliche Softwaremängel werden durch PFISTER nach eigenem Ermessen mittels Fehlerkorrekturen, Patches oder geeigneter Umgehungslösungen behoben.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen ausschliesslich im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbeschränkungen.

7.7 Beendigung der Lizenz

Das Nutzungsrecht an der Software endet automatisch mit Beendigung des jeweiligen Lizenz- oder Vertragsverhältnisses, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Mit Beendigung der Lizenz hat der KUNDE die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und sämtliche Kopien der Software von seinen Systemen zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.

7.8 Vertraulichkeit und Schutz der Software

Der KUNDE verpflichtet sich, die Software sowie sämtliche damit verbundenen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Vervielfältigung oder Missbrauch zu schützen.

Alle geistigen Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte an der Software verbleiben ausschliesslich bei PFISTER bzw. bei deren jeweiligen Lizenzgebern.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

PFISTER haftet nicht für entgangenen Gewinn, Umsatz, Produktionsunterbrechungen, Nutzungsausfall oder indirekte/Folgeschäden. Die Gesamthaftung ist auf 100 % des an PFISTER zu zahlenden Vertragspreises begrenzt.

9. EXPORTDOKUMENTE UND ANDERE BEHÖRDLICH GEFORDERTE UNTERLAGEN

PFISTER beschafft die am Herstellungsort erforderlichen Unterlagen; der KUNDE alle übrigen. Einhaltung der Exportgesetze (u. a. U.S.-Regeln) wird vom KUNDEN garantiert; Freistellung bei Verstössen.

10. HÖHERE GEWALT

Keine Haftung bei höherer Gewalt; Fristen verlängern sich. Dauert die Störung länger als sechs (6) Monate, dürfen beide Parteien mit 7 Tagen Frist kündigen; PFISTER erhält Entschädigung für bis dahin erbrachte Leistungen

11. KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE MATERIALIEN

Bleiben Eigentum des KUNDEN und sind von ihm zu versichern. PFISTER haftet nur für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden.

12. DATENSCHUTZ

Der KUNDE bestätigt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die Bestimmungen der EU-DSGVO fallen und darum auch kein EU-DSGVO-konformer Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV) zwischen dem KUNDEN und PFISTER vereinbart und abgeschlossen werden muss. Das bestehende Vertragsverhältnis benötigt keine zusätzlichen Regelungen.

13. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

13.1 Anwendbares Recht

Der VERTRAG unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss und ohne Anwendung jeglicher Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts.

13.2 Rechte nach anwendbarem Recht

Sämtliche in diesem VERTRAG enthaltenen Bestimmungen beschränken PFISTER unter dem anwendbaren Recht zustehende Rechte nicht.

13.3 Gerichtsstand

Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, obliegt die ausschliessliche Gerichtsbarkeit dem zuständigen Gericht am Standort von PFISTER. PFISTER behält sich jedoch das Recht vor, am Standort des KUNDEN Klage gegen den KUNDEN zu erheben.

13.4 Abtretung

Jedweder Versuch, Rechte oder Verpflichtungen aus dem VERTRAG ohne vorausgehende Genehmigung der anderen Partei an Dritte abzutreten, macht eine derart versuchte Abtretung nichtig. Verbundene Unternehmen von PFISTER gelten in diesem Zusammenhang nicht als Dritte.

13.5 Verzicht

Das Versäumnis von PFISTER oder des KUNDEN, Rechte auszuüben, stellt keine Verzichtserklärung oder Rechtsverwirkung hinsichtlich solcher Rechte dar.

13.6 Teilnichtigkeit

Erweist sich eine Bestimmung dieses VERTRAGS als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt. PFISTER und der KUNDE bemühen sich nach besten Kräften, eine derartige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt wie rechtlich möglich.

Pfister Waagen AG | Allgemeine Verkaufsbedingungen | Januar 2026

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