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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN PFSTER WAAGEN AG (nachfolgend als PFISTER genannt)

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen können im Internet unter www.pfisterwaagen.com als PDF aufgerufen werden.

1. ALLGEMEINES
1.1. Definitionen
„AB WERK“ bedeutet eine Lieferung ab Werk entsprechend der Definition in der Fassung der INCOTERMS, die am Datum des Wirksamwerdens des am Lieferdatum wirksamen Vertrages gelten.
„ANLAGE“ bedeutet die Einrichtung beim KUNDEN oder ENDBENUTZER, für die Produkte von PFISTER hergestellt und/oder geliefert oder Leistungen erbracht werden.
„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN“ bedeutet diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen von PFISTER.
„AUFTRAGSBESTÄTIGUNG“ bedeutet die dem KUNDEN von PFISTER als Reaktion auf die BESTELLUNG des KUNDEN per E-Mail, Telefax oder in Papierform übermittelten Dokumente.
„BESTELLUNG“ bedeutet die vom KUNDEN ausgestellte BESTELLUNG in der von PFISTER in der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG bestätigten Version. Bei unwesentlichen Widersprüchen zwischen den genannten Dokumenten wird die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG als verbindlich angesehen, sofern der KUNDE nicht binnen drei (3) Arbeitstagen nach Empfang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG widerspricht.
„DATUM DES WIRKSAMWERDENS“ bedeutet das Datum der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG. Wenn der KUNDE innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang der AUFTRAGSBESTÄTIGUNG Einwände gegen die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG erhebt, ist das Datum des Wirksamwerdens das Datum, an dem der KUNDE und PFISTER in Bezug auf den VERTRAG zu einer Einigung kommen.
„ENGINEERING ARBEITEN“ bedeutet als Bestandteil des Vertrags von Ingenieuren oder Technikern ausgeführte Arbeiten, deren Durchführung für die Lieferung von KOMPONENTEN & ANLAGEN, Erbringung von INSTALLATIONSSERVICE und Durchführung von
STUDIEN erforderlich ist, und diesbezüglich angebotene Waren und/oder Leistungen.
„ENDABNAHME“ bedeutet das vom KUNDEN oder ENDBENUTZER zu Beginn der Gewährleistungsfrist ausgestellte Dokument oder, sofern kein ENDABNAHME-Dokument ausgestellt wird, das Dokument, das als Nachweis für die Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Leistungen gilt. Bei Konsignationsware erfolgt die ENDABNAHME am Datum der Entnahme der Waren aus dem Lager, normalerweise am Ort des Verbrauchs.
„ENDBENUTZER“ hat dieselbe Bedeutung wie KUNDE. Wenn der KUNDE und der ENDBENUTZER allerdings nicht dieselbe natürliche oder juristische Person sind, bedeutet der Begriff „ENDBENUTZER“ die natürliche oder juristische Person, für die der KUNDE den LIEFERGEGEGNSTAND erwirbt.
„ERSATZTEILE“ bedeutet Verschleissteile, die nicht anderweitig unter die Definition von KOMPONENTEN & ANLAGEN fallen.
„KOMPONENTEN & ANLAGEN“ bedeutet in das Hauptelement integrierte Gerätschaften sowie Wägekomponenten-, Wägeelektronik andere in der BESTELLUNG angegebene Waren oder Anlagen.
„INSTALLATIONSLEISTUNGEN“ hat dieselbe Bedeutung wie „INSTALLATIONSSERVICE“.
„INSTALLATIONSSERVICE“ bedeutet Einsatz von Mitarbeitern von PFISTER in der ANLAGE eines KUNDEN oder ENDBENUTZERS zur technischen Unterstützung bei besonderen Instandhaltungs-, Prüfungs-, Installations-, Reparatur und/oder Änderungsarbeiten insbesondere in Zusammenhang mit Trennkolonnen oder zur Erbringung anderer im VERTRAG angegebenen Leistungen.
„KUNDE“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die die VERTRAGS-Unterlagen als Vertragspartner von PFISTER unterzeichnet.
„LIEFERGEGENSTAND“ bedeutet die Waren und/oder Leistungen, die gemäss dem VERTRAG und der dazugehörigen Dokumentation zu liefern bzw. zu erbringen sind, soweit von den Parteien in der BESTELLUNG explizit spezifiziert und vereinbart.
„LIEFERZEITRAUM“ hat die in der ab dem Datum des Wirksamwerdens des Vertrags gültigen Fassung der INCOTERMS festgelegte Bedeutung.
„PFISTER“ bedeutet dasjenige Unternehme, das die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG ausgestellt hat.
„VERTRAG“ bedeutet die BESTELLUNG einschliesslich aller Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird.
1.2. Diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten für alle Arbeiten von PFISTER.
Der KUNDE wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass Abweichungen von den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN ausdrücklich zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen nicht anderweitig in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument vereinbart sind.
Das Angebot ist ab dem Datum des Angebots für einen Zeitraum von dreissig (30) Tagen gültig, es sei denn, PFISTER gibt schriftlich etwas Abweichendes an.
1.3. Die Lieferung umfasst den LIEFERGEGENSTAND und erfolgt, wenn in der BESTELLUNG nicht einvernehmlich anderweitig vereinbart, AB WERK.
1.4. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen VERTRAGS-Dokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge Vorrang:
o BESTELLUNG in der durch die AUFTRAGSBESTÄTIGUNG akzeptierten Fassung oder andere ausgehandelte, vereinbarte und gemeinsam unterzeichnete Unterlagen, einschliesslich aller als Bestandteil dieser Unterlagen geltenden Dokumente
o Angebot von PFISTER
o diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
o Angebotsanfrage des KUNDEN
o Einkaufsbedingungen des KUNDEN.
1.5. Sämtliche Dokumente, die Bestandteil des VERTRAGS sind, können ausschliesslich in schriftlicher Form im Rahmen eines ordnungsgemäss unterzeichneten Dokuments geändert werden.
1.6. Alle in Broschüren und Preislisten von PFISTER enthaltenen Informationen und Daten sind nur insoweit bindend, als sie durch Bezugnahme explizit in den VERTRAG aufgenommen werden.
1.7. PFISTER ist berechtigt, für die Erfüllung des VERTRAGS Unterlieferanten zu beauftragen.
2. LIEFERUNG
2.1. PFISTER liefert den LIEFERGEGENSTAND zu den im VERTRAG angegebenen Lieferdaten unter der Bedingung, dass der KUNDE alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, darin eingeschlossen, aber nicht beschränkt darauf, rechtzeitige Freigabe aller notwendigen Spezifikationen, Zeichnungsgenehmigungen usw.
2.2. Der KUNDE erkennt an und stimmt zu, dass die Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS verzögert oder neu geplant werden kann, um Verzögerungen Rechnung zu tragen, die aus folgenden Gründen auftreten:
Ereignisse höherer Gewalt gemäss diesem VERTRAG, Versäumnis des KUNDEN oder des Vertreters des KUNDEN, erforderliche Vorauszahlungen rechtzeitig zu leisten, Versäumnis des KUNDEN oder des Vertreters des KUNDEN, Folgendes rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: überarbeitete oder zusätzliche Spezifikationen, Genehmigungszeichnungen oder andere für die Fertigstellung des LIEFERGEGENSTANDS benötigte Gegenstände, Dokumentationen oder Materialien, andere nicht von PFISTER zu vertretende Gründe.
2.3. PFISTER behält sich das Recht vor, die Produktion des LIEFERGEGENSTANDS auszusetzen oder diesen VERTRAG zu kündigen, falls der KUNDE erforderliche Vorauszahlungen und/oder ein in der BESTELLUNG vereinbartes Akkreditiv/in der BESTELLUNG vereinbarte Akkreditive nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung oder des Akkreditivs/der Akkreditive leistet bzw.
In diesem Fall behält sich PFISTER das Recht vor, dem KUNDEN alle von PFISTER aufgrund dieses Zahlungsverzugs erlittenen Verluste und Schäden zu berechnen.
2.4. Sofern in einem von PFISTER unterzeichneten Dokument nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, entsteht in Bezug auf eine verspätete Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS kein Anspruch auf Vertragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz gegen Pfister.
Falls der KUNDE eine seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig innerhalb einer angemessenen, von PFISTER gesetzten Nachfrist erfüllt, darin eingeschlossen das Versäumnis des KUNDEN, Zahlungen rechtzeitig zu leisten oder die Lieferung bei Aufforderung dazu anzunehmen, oder das Versäumnis, die notwendige Infrastruktur und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um mit der Erfüllung des VERTRAGS zu beginnen, ist PFISTER berechtigt, den VERTRAG zu kündigen. In diesem Fall zahlt der KUNDE an PFISTER die PFISTER im Zusammenhang mit vor dem Datum der Kündigung durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Leistungen entstandenen Kosten und Ausgaben, darin eingeschlossen eine angemessene Marge sowie andere Kosten und Ausgaben einschliesslich PFISTER möglicherweise im Zusammenhang mit dieser Stornierung entstehende Stornogebühren aus Unterverträgen.
2.5. Der Übergang der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des LIEFERGEGENSTANDS erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Incoterms. Wenn der Versand auf Wunsch des KUNDEN oder aus anderen nicht von PFISTER zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr des Verlusts des LIEFERGEGENSTANDS zu dem Zeitpunkt auf den KUNDEN über, an dem der LIEFERGEGENSTAND den Produktionsstandort von PFISTER ursprünglich verlassen sollte. Ab diesem Zeitpunkt wird der LIEFERGEGENSTAND auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN gelagert und versichert. Titel und Eigentum gehen auf den KUNDEN über, sobald die vollständige Zahlung bei PFISTER eingegangen
3. PREIS UND ZAHLUNG
3.1. Die Preise für den LIEFERGEGENSTAND sind die in dem VERTRAG angegebenen, diese sind bis zur Erfüllung des VERTRAGS fest und verbindlich. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der in dem VERTRAG spezifizierten Stundensätze. Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommen die Verrechnungssätze der PFISTER zur Anwendung, oder für andere Kunden vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensatz zur Anwendung. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Aufwand-, Umsatz-, Mehrwertsteuern oder vergleichbare Steuern und Abgaben. Prinzipiell gilt, dass für die Verrechnungssätze von PFISTER Änderungen vorbehalten sind und laufend an den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
3.2. Wenn nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist die vollständige Zahlung für den LIEFERGEGENSTAND innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsstellung durch PFISTER fällig.
3.3. Wenn der KUNDE einem in der Rechnung aufgeführten Posten oder einer dort aufgeführten Gebühr widerspricht, hat der KUNDE den strittigen Posten oder den Betrag der strittigen Gebühr und die Gründe für diesen Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums von dreissig (30) Tagen schriftlich anzugeben. Alle unstrittigen Beträge bleiben allerdings wie oben angegeben fällig.
3.4. Nach Ermessen von PFISTER werden mit Wirkung ab dem Fälligkeitsdatum des Saldos Zinsen in Höhe von sechs Prozent (6 %) pro Jahr auf einen ausstehenden Saldo berechnet.
3.5. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind sämtliche unstrittigen Zahlungen gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzüge für Nachlässe oder Aufrechungen oder anderweitige Abzüge zu leisten.
3.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist PFISTER nach schriftlicher Benachrichtigung des KUNDEN berechtigt, die unter dem LIEFERGEGENSTAND geschuldeten Leistungen auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen beglichen wurden.
3.7. Haben der KUNDE und PFISTER die Ausstellung eines Akkreditivs durch den KUNDEN zu Gunsten von PFISTER vereinbart, muss dieses Akkreditiv unwiderruflich, unbedingt und von einer erstklassigen, weltweit tätigen Bank ausgestellt sein. Das Akkreditiv bleibt bis zur Lieferung der Gesamtheit des LIEFERGEGENSTANDS und neunzig (90) Tage danach gültig. PFISTER behält sich das Recht zur Genehmigung der ausstellenden Bank vor. Der Abruf des Geldes erfolgt gegen Vorlage der einvernehmlich schriftlich vereinbarten
4. GEISTIGES EIGENTUM
4.1. Der KUNDE hat die für die Lieferung des LIEFERGEGENSTANDS erforderliche und im VERTRAG spezifizierte technische Dokumentation (z. B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Diagramme, Anleitungen usw.) bereitzustellen. Der KUNDE bestätigt dass der KUNDE vollumfänglich berechtigt ist, die technische Dokumentation, die er PFISTER oder deren Unterlieferanten für die Ausführung der BESTELLUNG zur Verfügung stellt, zu verwenden. Sollte der KUNDE nicht ermächtigt sein, die BESTELLUNG von PFISTER ausführen zu lassen, ohne dabei die geistigen Eigentumsrechte Dritter zu verletzen, hat der KUNDE PFISTER unverzüglich zu informieren. In diesem Falle wird PFISTER die Arbeit unterbrechen bis die benötigten Genehmigungen vorliegen.
4.2. Jede Partei des VERTRAGS behält alle Rechte an den der anderen Partei zur Verfügung gestellten technischen Dokumenten. Die diese Dokumente erhaltende Partei erkennt diese Rechte an und stellt Dritten diese Dokumente ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise zur Verfügung, noch verwendet sie sie für andere Zwecke als die Erfüllung des VERTRAGES.
4.3. Jegliches Know-how, jegliche Erfindungen, Patente, Urheberrechte o. ä., die PFISTER gehören oder von PFISTER bereitgestellt und zum Zwecke der Erfüllung des VERTRAGS genutzt oder während der Erfüllung entwickelt werden, bleiben Eigentum von PFISTER; das Eigentum an Know-how, Erfindungen, Patenten und Urheberrechten wird, unabhängig von der Hardware, auf welcher derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente oder Urheberrechte zur Verfügung gestellt werden (Maschinen, Papier, elektronische Medien usw.), nicht auf den KUNDEN übertragen. Dem KUNDEN wird jedoch das eingeschränkte Recht gewährt, derartiges Know-how und derartige Erfindungen, Patente, Urheberrechte o. ä. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Reparatur des LIEFERGEGENSTANDS auf nicht-exklusiver Basis zu nutzen; dieses Recht umfasst NICHT die Nutzung des genannten geistigen Eigentums zur vollständigen oder teilweisen Nachbildung des LIEFERGEGENSTANDS. Besteht der LIEFERGEGENSTAND aus ENGINEERING ARBEITEN, ist der KUNDE berechtigt, die zu dem in dem VERTRAG beschriebenen Zweck erhaltene Dokumentation auf nicht-exklusiver Basis zu verwenden. Im Zweifelsfall gelten ENGINEERING ARBEITEN, die für die Entwicklung oder den Bau von KOMPONENTEN & ANLAGEN geliefert wurden, als ausschliesslich zum Zwecke der Beschaffung derartiger Waren von PFISTER zur Verfügung gestellt.
4.4. Nach bestem Wissen von PFISTER verletzt der LIEFERGEGENSTAND sowie Teile davon in der von PFISTER veräusserten Form kein Geistiges Eigentum Dritter. Sollte der LIEFERGEGENSTAND Patente Dritter verletzen, ist PFISTER berechtigt, nach alleinigem Ermessen das Nutzungsrecht am LIEFERGEGENSTAND zu beschaffen, so dass er ohne Beeinträchtigung genutzt werden kann, oder diesen so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt. In allen Fällen von Verletzung
geistigen Eigentums gilt: (i) PFISTER erhält unverzüglich und in schriftlicher Form von Seiten des KUNDEN Mitteilung über die Verletzung, (ii) PFISTER erhält bei der Verteidigung der Ansprüche wegen der Rechtsverletzung Unterstützung von Seiten des KUNDEN und (iii) PFISTER hat das Recht, über die Beilegung der Auseinandersetzung oder eine Verteidigung der Ansprüche wegen der Rechtsverletzung selbst zu entscheiden.
4.5. Die Verpflichtung von PFISTER nach Abschnitt 4.4 gilt nicht, wenn die Verletzung zurückzuführen ist auf (i) diejenigen Teile des LIEFERGEGENSTANDES, welche gemäss den Plänen des KUNDEN gefertigt wurden, (ii) Dienstleistungen, ausgeführt unter Verwendung der Dokumentation des KUNDEN, (iii) die Verwendung des LIEFERGEGENSTANDS oder von Teilen davon in Verbindung mit anderen Produkten in einer nicht von PFISTER als Teil des LIEFERGEGENSTANDS gelieferten Kombination, (iv) auf Produkte, die unter Nutzung des LIEFERGEGENSTANDS hergestellt wurden. In den unter 4.5 (i) bis (iv) genannten Fällen übernimmt PFISTER keinerlei Haftung für Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte Dritter; und der KUNDE hat PFISTER für diesbezügliche Forderungen zu entschädigen und schadlos zu halten. PFISTER ist bereit, dem Kunden die gleiche Zusammenarbeit anzubieten, wie unter Abschnitt 4.4 (i) bis (iii) vom KUNDEN gefordert.
4.6. Das urheberrechtlich geschützte Material von PFISTER darf vom KUNDEN nicht vervielfältigt werden, es sei denn, dies geschieht zu Archivierungszwecken oder zum Ersatz einer defekten Kopie.
5. INSTALLATION UND VORBEREITUNG DES STANDORTS
5.1. Sind Installationsleistungen Bestandteil des LIEFERGEGENSTANDS, ist der KUNDE dafür verantwortlich, die Standortumgebung entsprechend vorzubereiten und die erforderlichen Versorgungsleistungen bereitzustellen, einschliesslich elektrische Leitungen und Kabelkanäle, Trockendruckluft und entsprechende Leitungen, Gasversorgung und entsprechende Leitungen, Installationswerkzeuge, Entwässerungseinrichtungen, Genehmigungen einschliesslich Arbeitserlaubnisse, Lizenzen, Zulassungen usw. sowie sämtliche Anlagen, die erforderlich sind, um den LIEFERGEGENSTAND auszupacken und zum vorgesehenen Standort zu verbringen.
5.2. Der KUNDE verpflichtet sich weiterhin, die Anlagen, die die Mitarbeiter von PFISTER gegebenenfalls betreten müssen, in sicherem Zustand zu halten, alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten und den Mitarbeitern von PFISTER die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. PFISTER ist verpflichtet sicherzustellen, dass die eigenen Mitarbeiter sämtlichen angemessenen Anweisungen des KUNDEN nachkommen. Gleiches gilt umgekehrt auch für den Fall, dass Mitarbeiter des KUNDEN Anlagen von PFISTER betreten müssen.
5.3. Erfüllt der KUNDE die in Abschnitt 5.1 und 5.2 vorstehend dargelegten Pflichten nicht, ist PFISTER berechtigt, entweder die Leistungserbringung auszusetzen und/oder die Lieferung aufzuschieben und/oder Zuschläge für entgangene Arbeitszeit der Mitarbeiter von PFISTER zu berechnen, wobei dieser Zeitausfall in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Abschnitt 3 zu berechnen ist.
6. SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
In den Abschnitten 6.1 bis 6.4 sind die Gewährleistungsbedingungen für unterschiedliche LIEFERGEGENSTÄNDE festgelegt. Es gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbedingungen, die sich auf den jeweiligen LIEFERGEGENSTAND beziehen.
6.1. KOMPONENTEN & ANLAGEN
a) PFISTER behebt Mängel, die innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum des Erstbetriebs der KOMPONENTEN & ANLAGEN oder innerhalb von achtzehn (18) Monaten ab dem Datum der Lieferung auftreten. Wenn der Versand, die Aufstellung, die Überwachung der Aufstellung und/oder die Inbetriebnahme aus nicht von PFISTER zu vertretenden Gründen verzögert werden, endet die Gewährleistungsfrist spätestens achtzehn (18) Monate nach Mitteilung, dass die KOMPONENTEN & ANLAGEN versandfertig sind (je nachdem, welches Datum früher eintritt). Diese Gewährleistung gilt für Mängel, die auf fehlerhafte Materialien oder fehlerhafte technische Ausführung zurückzuführen sind. Soweit PFISTER Konstruktionsleistungen für die KOMPONENTEN & ANLAGEN erbracht hat, gilt diese Gewährleistung ausserdem auch für Mängel, die auf eine fehlerhafte Konstruktion zurückzuführen sind.
b) Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird PFISTER, nach alleinigem Ermessen, die fehlerhaften Teile der KOMPONENTEN & ANLAGEN entweder reparieren oder austauschen oder dem KUNDEN die KOMPONENTEN & ANLAGEN ganz oder teilweise neu und in fehlerfreier Ausführung liefern. Diese Rechtsbehelfe gelten für Mängel, die PFISTER während der Gewährleistungsfrist gemäss den in Abschnitt 6.5 definierten Bedingungen angezeigt wurden.
c) Die Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte KOMPONENTEN & ANLAGEN beträgt zwölf (12) Monate oder den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
6.2. INSTALLATIONSSERVICE
a) PFISTER gewährleistet, dass der INSTALLATIONSSERVICE wie im VERTRAG angegeben durchgeführt werden und geltenden Industrienormen und -praktiken entsprechen. PFISTER behebt Mängel, die innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Fertigstellung der im Rahmen des INSTALLATIONSSERVICE durchgeführten Arbeiten auftreten und die auf mangelhafte technische Ausführung durch PFISTER zurückzuführen sind. Fehler, welche auf unzureichender oder ungeeigneter Dokumentation des KUNDEN beruhen, werden auf Kosten des KUNDEN behoben.
b) Nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den KUNDEN wird PFISTER nach alleinigem Ermessen den mangelbehafteten INSTALLATIONSSERVICE nachbessern oder den INSTALLATIONSSERVICE erneut durchführen. Diese Rechtsbehelfe gelten für Mängel, die PFISTER während der Gewährleistungsfrist gemäss den in Abschnitt 6.5 definierten Bedingungen angezeigt wurden.
c) Für alle im Rahmen von INSTALLATIONSSERVICE durchgeführten Arbeiten, die nachgebessert werden, gilt eine Gewährleistungsfrist von neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Fertigstellung der Reparatur oder des Abschlusses der erneuten Durchführung.
d) PFISTER trägt die Kosten für die entsprechende Reparatur oder erneute Durchführung der Arbeiten, unabhängig davon, ob sie an dem Standort von PFISTER oder dem des KUNDEN oder ENDBENUTZERS erfolgt, soweit sie unter den jeweiligen Umständen angemessen sind. Der KUNDE oder ENDBENUTZER räumt PFISTER die erste Möglichkeit zur Behebung etwaiger Mängel des INSTALLATIONSSERVICE ein. Wenn der KUNDE oder ENDBENUTZER für die Erbringung des INSTALLATIONSSERVICE die Leistungen eines Dritten in Anspruch genommen hat, trägt PFISTER die Kosten für die entsprechende Reparatur oder erneute Arbeitsdurchführung, vorausgesetzt, der KUNDE oder ENDBENUTZER hat die vorherige schriftliche Zustimmung von PFISTER eingeholt.
6.3. ENGINEERING ARBEITEN
a) PFISTER ist verpflichtet, bei der Durchführung der in dem VERTRAG beschriebenen Arbeiten angemessene Sorgfalt und Fachkenntnis walten zu lassen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt PFISTER keine Gewährleistung für den Erfolg der im VERTRAG genannten Arbeitsergebnisse. Mängel aufgrund von mangelhaften ENGINEERING ARBEITEN, die innerhalb von sechs (6) Monaten nach deren Abschluss auftreten, bessert PFISTER auf eigene Kosten nach.
b) Die Gewährleistungsfrist für Engineering Arbeiten, die unter der Gewährleistung erneut durchgeführt wurden, beträgt sechs (6) Monate.
6.4. Leistungsgarantie
Sofern im VERTRAG nicht explizit schriftlich vereinbart, übernimmt PFISTER keine Garantie für die Erreichung bestimmter Leistungen.
6.5. Auf die Gewährleistung von PFISTER anwendbare Allgemeine Bedingungen
a) Maximale Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist für einen Teil des LIEFERGEGENSTANDS, der repariert oder ausgetauscht wird, entspricht dem gemäss 6.1 bis 6.3 geltenden Zeitraum oder dem verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Unter keinen Umständen verlängert sich die Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte Waren oder erneut durchgeführte Leistungen um mehr als 50 % des ursprünglichen Zeitraums.
b) Prüfung der KOMPONENTEN & ANLAGEN und Leistungen
Der KUNDE stellt sicher, dass die Prüfung des LIEFERGEGENSTANDS von PFISTER und die Ausstellung einer schriftlichen Mitteilung über die ENDABNAHME innerhalb von sieben (7) Tagen nach Eingang des LIEFERGEGENSTANDS erfolgt. Wenn eine schriftliche Mitteilung über die ENDABNAHME nicht eingeht, gilt die ENDABNAHME vierzehn (14) Tage, nachdem der KUNDE oder der ENDBENUTZER die KOMPONENTEN & ANLAGEN oder die ENGINEERING ARBEITEN von PFISTER erhalten hat, oder vierzehn (14) Tage nach Abschluss des INSTALLATIONSSERVICE durch PFISTER als erfolgt.
c) Ort der Ausführung der Gewährleistungsarbeiten
PFISTER behält sich das Recht vor, den KUNDEN oder ENDBENUTZER aufzufordern, den LIEFERGEGENSTAND ganz oder teilweise an den Fertigungsstandort von PFISTER zurückzusenden, um die Gewährleistungsarbeiten fachgerecht durchführen zu können. In diesen Fällen erstattet PFISTER dem KUNDEN oder ENDBENUTZER die für den Seeoder Landtransport des LIEFERGEGENSTANDS gezahlten angemessenen Kosten. Wenn die Rücksendung des LIEFERGEGENSTANDS an den Fertigungsstandort von PFISTER nicht erforderlich ist, bemüht sich PFISTER nach besten Kräften, die Gewährleistungsarbeiten am Standort des KUNDEN oder ENDBENUTZERS durchzuführen, und zwar so bald als nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des KUNDEN oder ENDBENUTZERS vernünftigerweise möglich. Der KUNDE oder ENDBENUTZER stellt PFISTER den LIEFERGEGENSTAND für Reparatur oder Austausch zur Verfügung. PFISTER ist nicht für Demontage, Entfernung oder Neuinstallation des LIEFERGEGENSTANDS verantwortlich.
d) Vorzeitige Beendigung der Gewährleistungsfrist
Die in den vorstehenden Abschnitten 6.1 bis 6.3 vereinbarte Gewährleistungsfrist endet, wenn der KUNDE oder eine dritte Partei unsachgemässe oder ungeeignete Veränderungen oder Reparaturen vornimmt, oder wenn der KUNDE im Falle eines Mangels nicht so früh wie vernünftigerweise möglich angemessene Massnahmen zur Schadensbegrenzung ergreift und PFISTER schriftlich auf ihre Pflicht zur Behebung eines solchen Mangels hinweist.
e) Ausschluss von der Gewährleistung von PFISTER
Ausgeschlossen von der Gewährleistung und Mängelhaftung von PFISTER sind sämtliche Fehler, deren Ursprung nicht auf mangelhaftes Material, Konstruktionsfehler (sofern und soweit PFISTER für die Konstruktion zuständig war) oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen ist. Ebenfalls von der Gewährleistung und Mängelhaftung von PFISTER ausgeschlossen sind Fehler, die auf normale Abnutzung und Verschleiss, unsachgemässe Wartung, Nichtbeachten von durch PFISTER zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen oder andere Gründe zurückzuführen sind, die ausserhalb der Kontrolle von PFISTER liegen, einschliesslich Schäden, die durch Erosion oder Korrosion entstanden sind. Für Lieferungen und Leistungen von den durch den KUNDEN vorgeschriebenen Unterlieferanten übernimmt PFISTER nur insoweit Gewährleistung, Garantie und/oder Mängelhaftung, als diese Unterlieferanten in ihrem Vertrag mit PFISTER Gewährleistung, Garantie und/oder Haftungsverpflichtungen übernommen haben.
f) Demontage und Remontage
Soweit für die Mangelbehebung erforderlich, ist der KUNDE oder ENDBENUTZER verpflichtet, die Demontage und Remontage der KOMPONENTEN & ANLAGEN auf eigene Kosten vorzunehmen, sofern nicht der Aufbau oder die Montage Bestandteil des LIEFERGEGENSTANDS ist.
g) Keine zusätzlichen Gewährleistungen oder Zusicherungen
PFISTER übernimmt keine über die Angaben in diesem Abschnitt hinausgehende GEWÄHRLEISTUNG oder Zusicherungen für den LIEFERGEGENSTAND. Sämtliche anderen expliziten oder impliziten Gewährleistungen, einschliesslich (ohne hierauf beschränkt zu sein) impliziter Gewährleistung der Marktfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, werden hiermit ausgeschlossen.
6.6. Warnpflichten bei Gefahren
Der KUNDE und PFISTER anerkennen, dass beide von ihnen eigene Verpflichtungen haben, die den LIEFERGEGENSTAND betreffenden Sicherheits und Gesundheitsvorschriften zu befolgen. Der KUNDE ist vertraut mit dem LIEFERGEGENSTAND und bestätigt, über die in seinem Bereich bekannten Risiken vollumfänglich informiert zu sein. Der KUNDE hat die Befolgung der den LIEFERGEGENSTAND betreffenden staatlichen Sicherheits und Gesundheitsvorschriften sicherzustellen und alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seine Arbeitnehmer, Agenten, Vertragspartner und Kunden über alle mit dem LIEFERGEGENSTAND verbundenen Gefahren, einschliesslich Verwendung, Transport, Lagerung, Anwendung und Entsorgung, zu informieren. Der KUNDE übernimmt die Verantwortung, seine eigenen Mitarbeiter, seine unabhängigen Vertragspartner und späteren Käufer des LIEFERGEGENSTANDS über sämtliche notwendigen Warnungen oder andere vorbeugende Massnahmen zu instruieren. Der KUNDE hat PFISTER auf eigene Kosten zu verteidigen, vollständig zu entschädigen und deren Niederlassungen, Mutter und Tochtergesellschaften, Agenten, Geschäftsführer, Verwaltungsräte, Arbeitnehmer, Repräsentanten und Rechtsnachfolger schadlos zu halten für sämtliche Verluste, Schäden, Forderungen, Strafen, Bussen, Klagen, Rechtstreitigkeiten, Gerichts-, Verwaltungs und Schiedsgerichtverfahren, Gerichtsurteilen, Kosten und Auslagen (hierin ohne darauf beschränkt zu sein eingeschlossen Anwaltskosten), welche entstanden sind, weil der KUNDE Warnmassnahmen oder andere vorbeugende Massnahmen im Zusammenhang mit dem LIEFERGEGENSTAND versäumt hat.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
UNGEACHTET ANDERSLAUTENDER VEREINBARUNG IM VERTRAG, EINSCHLIESSLICH DER DOKUMENTE, DIE VERTRAGSBESTANDTEIL SIND, UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTET PFISTER GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER DESSEN KUNDEN IN KEINEM FALL FÜR ETWAIGE VERLUSTE VON GEWINN, AUFTRÄGEN ODER UMSATZ ODER GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, FÜR PRODUKTIONSUNTERBRECHUNGEN ODER – STÖRUNGEN ODER NUTZUNGSAUSFALL ODER LIEFERVERZÖGERUNGEN ODER ANSPRÜCHE DES KUNDEN WEGEN SOLCHER MÄNGEL, INDIREKTE, MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN, UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE HAFTUNG AUF VERTRAG, ENTSCHÄDIGUNG, VERSCHULDEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ODER ANDERWEITIGE GESETZLICHE HAFTUNG ZURÜCKZUFÜHREN IST. DIE HIER GENANNTEN RECHTSMITTEL DES KUNDEN GELTEN AUSSCHLIESSLICH UND DIE HAFTUNG VON PFISTER IN BEZUG AUF VERTRÄGE ODER VERKÄUFE ODER ANDERWEITIGE HANDLUNGEN IM ZUSAMMENHANG DAMIT, GLEICH OB AUS VERTRAG, VERSCHULDEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART, GEFÄHRDUNGSHAFTUNG O. A. IST INSGESAMT AUF 100 % DES AN PFISTER ZU ZAHLENDEN VERTRAGSPREISES BEGRENZT.
8. EXPORTDOKUMENTE UND ANDERE BEHÖRDLICH GEFORDERTE UNTERLAGEN
8.1. PFISTER verpflichtet sich, die behördlich geforderten Unterlagen zu beschaffen, welche am Standort von PFISTER, an dem die Fertigung und von welchem der AB WERK-Transport des LIEFERGEGENSTANDS erfolgen, gefordert werden.
8.2. Der KUNDE verpflichtet sich, alle anderen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, z. B. Unterlagen, die laut den jeweiligen behördlichen Auflagen am Standort des KUNDEN oder eines Kunden des KUNDEN oder am Einsatzort des LIEFERGEGENSTANDS erforderlich sind.
8.3. PFISTER, der KUNDE und der ENDBENUTZER verpflichten sich, einander ohne unangemessene Verzögerung bei der Beschaffung von im Zusammenhang mit dem VERTRAG behördlich geforderten, notwendigen Informationen oder Dokumenten zu unterstützen und behilflich zu sein. Die Annahme des VERTRAGS durch PFISTER unterliegt dem Erhalt aller notwendigen Exportgenehmigungen von für diesen VERTRAG zuständigen staatlichen Behörden.
8.4. Der KUNDE garantiert hiermit, dass er die Voraussetzungen aller anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften, hierin – ohne darauf beschränkt zu sein – eingeschlossen der U.S. Export Administration Regulations und der International Traffic in Arms Regulations, erfüllt. Dies bedeutet insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein -, dass er im Besitz sämtlicher benötigter Bewilligungen oder Lizenzen für den Export- oder Re-Export sämtlicher kontrollierter Produkte, Artikel, Waren, Software oder Technologien ist. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Regelung garantiert der KUNDE ausserdem, dass er nicht vom Export, Re-Export, Erhalt, Kauf, der Verarbeitung oder anderweitiger Beschaffung von Produkten, Artikeln, Waren, Software oder Technologien, welche durch eine Behörde der Vereinigten Staaten oder eines anderen Staates reguliert sind, suspendiert, ausgeschlossen oder anderweitig eingeschränkt ist oder war. Der KUNDE akzeptiert, dass er PFISTER
entschädigen und schadlos halten wird für Strafen oder andere Verluste, welche durch oder im Zusammenhang mit der Verletzung von in dieser Vorschrift enthaltenen Garantien entstanden sind.
9. HÖHERE GEWALT
9.1. PFISTER haftet nicht für Nichterfüllung, Verlust, Schaden oder Verzögerung, die auf höhere Gewalt, hierin unter anderem eingeschlossen widrige Wetterverhältnisse, Feuer, Überschwemmung oder Krieg, Aufruhr, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen, hierin unter anderem eingeschlossen Handelseinschränkungen einschliesslich Embargos, Handlungen des KUNDEN oder des ENDBENUTZERS, Transportverzögerungen, die Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen zu beziehen, oder andere ausserhalb der normalen Kontrolle von PFISTER liegende Gründe zurückzuführen sind. Im Falle einer Leistungsstörung aus einem derartigen Grund wird der Liefertermin oder die Fertigstellungszeit verlängert, um der aufgrund einer solchen Störung verlorenen Zeit Rechnung zu tragen. Dauern die Gründe für den Fall höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, so sind sowohl PFISTER als auch der KUNDE berechtigt, den VERTRAG unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben (7) Tagen schriftlich bei der jeweils anderen Partei zu kündigen.
9.2. PFISTER hat Anspruch auf Entschädigung für die durch die Unterbrechung verursachten zusätzlichen Kosten oder im Falle der Kündigung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleistete Arbeit und Unterlieferungen, welche nicht kostenfrei rückgängig gemacht werden können. Der KUNDE hat Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeit und
10. KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE MATERIALIEN
Materialien, die der KUNDE PFISTER zur Verfügung stellt (z. B. zu bearbeitende oder zu testende Muster, Produkte zur Verwendung in Leistungstests, in den LIEFERGEGENSTAND zu integrierende Materialien usw.), bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des KUNDEN und müssen über die Sachversicherung des KUNDEN mit ausreichender Deckung versichert sein. Vorbehaltlich der oben stehenden Paragraphen 6 und 7 haftet PFISTER ausschliesslich für Schäden, die von PFISTER fahrlässig oder vorsätzlich an KOSTENLOS ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN MATERIALIEN verursacht werden.
11. Datenschutz
Der Kunde bestätigt, dass die erbrachten Leistungen nicht unter die Bestimmungen der EU-DSGVO fallen und darum auch kein EU-DSGSO konformer Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV) zwischen dem Kunden und PFISTER vereinbart und abgeschlossen werden muss. Somit muss auch nichts weiter unternommen werden. Das bestehende Vertragsverhältnis benötigt keine zusätzlichen Regelungen.
12. Geltendes Recht und Gerichtsstand
12.1. Der VERTRAG unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss und ohne Anwendung jeglicher Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechtes.
12.2. Sämtliche in diesem VERTRAG enthaltenen Bestimmungen beschränken PFISTER unter dem anwendbaren Recht zustehenden Rechte nicht.
12.3. Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, obliegt die ausschliessliche Gerichtsbarkeit dem zuständigen Gericht am Standort von PFISTER. Allerdings behält sich PFISTER das Recht vor, am Standort des KUNDEN Klage gegen den KUNDEN zu erheben.
12.4. Abtretung
Jedweder Versuch, Rechte oder Verpflichtungen aus dem VERTRAG ohne vorausgehende Genehmigung der anderen Partei an Dritte abzutreten, macht eine derart versuchte Abtretung nichtig. Die verbundenen Unternehmen von PFISTER gelten in diesem Zusammenhang nicht als Dritte.
12.5. Verzichterklärung
Das Versäumnis von PFISTER oder des KUNDEN, Rechte auszuüben, stellt keine Verzichterklärung oder Rechtsverwirkung hinsichtlich solcher Rechte dar.
12.6. Teilnichtigkeit
Erweist sich eine Bestimmung dieses VERTRAGS als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt; PFISTER und der KUNDE haben sich nach besten Kräften zu bemühen, eine derartige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt wie rechtlich möglich.

Pfister Waagen AG I Allgemeine Verkaufsbedingungen I Dezember 2023

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